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S1 22 54

IV

Wallis · 2022-09-14 · Deutsch VS

S1 22 54 URTEIL VOM 14. SEPTEMBER 2022 Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Besetzung: Dr. Thierry Schnyder, Präsident; Candido Prada und Thomas Brunner, Kantonsrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin in Sachen X _________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Joachim Mächler, 3011 Bern gegen KANTONALE IV-STELLE, 1950 Sitten, Beschwerdegegnerin (Haushaltsabklärung / Schadensminderungspflicht) Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. Februar 2022

Sachverhalt

A. Die 1968 geborene Beschwerdeführerin meldete sich aufgrund eines Mammakarzi- noms im März 2020 bei der Invalidenversicherung zur beruflichen Integration/Rente (IV-Dossier S. 26 ff.). Die IV-Stelle holte in der Folge die medizinischen Berichte ein und klärte die wirtschaftliche Situation der selbstständigen, teilzeittätigen Friseurin (vgl. IK S. 42 f.; Erfolgsrechnung S. 105 ff. und S. 164 ff.) ab. Nachdem die Akten dem Regio- nalen Ärztlichen Dienst (fortan RAD) vorgelegt wurden, kam dieser mit Bericht vom

6. Juli 2021 (S. 149) zum Schluss, die Versicherte könne ab dem 12. April 2021 wieder ihre selbstständige Tätigkeit im angestammten Pensum von 50-60% bewältigen. In der Haushaltsführung seien keine Einschränkungen zu erwarten. Mit Vorbescheid vom 28. September 2021 (S. 159 ff.) stellte die IV-Stelle ihrer Versicher- ten die Zusprache einer ganzen Rente vom 1. November 2020 bis zum 31. Juli 2021 in Aussicht, wobei sie von einer 70%igen Einschränkung im Erwerbs- und Haushaltsbe- reich ausging. Die dagegen erhobenen Einwände (S. 182 ff.), wonach die Versicherte gemäss Arztberichten (S. 179 f.) vom 1. September 2021 bis zum 31. Dezember 2021 zu 50% arbeitsunfähig gewesen sei, führten zur Einholung weiterer Arztberichte (S. 208 f., vgl. auch RAD-Bericht S. 220 f.) und zur Erhebung der Verhältnisse vor Ort (S. 195 ff.). Mit Vorbescheid vom 11. Januar 2022 (S. 211 ff.) annullierte die IV-Stelle den ersten Bescheid und zeigte der Versicherten die Ablehnung eines Rentenanspruchs an. Auch diesbezüglich liess die Versicherte Einwände erheben (S. 226 ff.). B. Mit Verfügung vom 9. Februar 2022 (S. 249 ff.) bestätigte die IV-Stelle die Anspruchs- verweigerung. Bei einer Einschränkung der Erwerbstätigkeit im Rahmen von 70% für den Zeitraum vom 1. November 2020 bis zum 31. Dezember 2021 resultiere im Tätig- keitsbereich (Anteil 50%) ein Invaliditätsgrad von 35%. Im Aufgabenbereich (Anteil 50%) ergebe sich infolge Schadensminderungspflicht ein solcher von 0%. Ab dem 1. Januar 2022 sei eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten, weshalb sämtliche Einschränkungen weggefallen seien. Ergänzend führte die Beschwerdegegnerin hin- sichtlich der Statusfrage aus, für ein 60%iges Arbeitspensum vor Eintritt des Gesund- heitsschadens fehle es an Anhaltspunkten. Selbst bei der Annahme eines Mittelwertes von 55%, entstehe ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 38.5%. C. Dagegen wurde am 11. März 2022 Beschwerde bei der Sozialversicherungsrechtli- chen Abteilung des Kantonsgerichts Wallis erhoben. Die Beschwerdeführerin beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung bzw. die Rückweisung und eventualiter die

- 3 - Zusprechung einer halben bzw. Viertels-Rente bis zum 31. Dezember 2021. Die Abklä- rungen vor Ort hätten ergeben, dass sich die krankheitsbedingten Einschränkungen in der Haushaltsführung auf 29.64% belaufen würden. Gleichzeitig sei jedoch eine Scha- denminderungspflicht von 30% der Familienmitglieder angenommen worden. Dabei sei es zu einer Ermessensüberschreitung gekommen. Es liege eine ergebnisorientierte und realitätsfremde Berücksichtigung der Schadensminderungspflicht vor, da von der er- wachsenen Tochter eine grössere Unterstützung als vom Ehepartner verlangt werde. Andererseits sei die Mitwirkung der Familienmitglieder teilweise doppelt berücksichtigt worden. Unzumutbar sei die vollständige Übernahme von einzelnen Funktionen bzw. der gesamten Haushaltstätigkeit der versicherten Person durch Angehörige. Eine solche Übernahme werde jedoch in mehreren Positionen angenommen. Die Versicherte habe ihre Schadensminderungspflicht wahrgenommen, dennoch resultiere eine Einschrän- kung von 29.64%. Der Abklärung habe weiter eine unzutreffende Ausgangslage (Arbeitsunfähigkeit bis zum 11. April 2021 statt 31. Dezember 2021) zugrunde gelegen. Ferner bestehe seit dem 1. Januar 2022 eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 50%, womit ein Anspruch auf eine unbefristete Rente resultiere. Schliesslich sei aufgrund der Unklarheiten betreffend der effektiven Pensumshöhe auf einen Mittelwert abzustellen. Am 14. März 2022 reichte die Beschwerdeführerin den Bericht von Dr. A _________ vom 16. Februar 2022 nach. In ihrer Vernehmlassung vom 24. Mai 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Ab- weisung der Beschwerde. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei, wenn es um die Mitarbeit von Familienangehörigen gehe, danach zu fragen, wie sich eine ver- nünftige Familiengemeinschaft organisieren würde, wenn keine Versicherungsleistun- gen zu erwarten wären. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer im Haushalt tätigen Person zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen gehe daher wei- ter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Der in der Vernehmlassung beigefügten Tabelle könne die prozentuale Aufteilung der Schadensminderungspflicht unter den Familienmitgliedern entnommen werden. Von der zumutbaren Mithilfe im Rahmen von 35% seien lediglich 30% tatsächlich berücksichtigt worden. Der Umstand, dass die festgehaltenen Einschränkungen knapp unter diesen 30% lägen, sei rein zufällig. Aus den Angaben der Abklärungsperson hinsichtlich der einzelnen Tätigkeiten im Bericht vom 3. Dezember 2021 seien keinerlei Hinweise zu erkennen, dass die Schadenminderungspflicht doppelt berücksichtigt worden sei. Hin- sichtlich jeder Tätigkeit sei die konkrete Einschränkung der Versicherten eingeschätzt und begründet worden. Schliesslich würde eine Arbeitsunfähigkeit von 50% zu keinem

- 4 - rentenbegründenden IV-Grad führen und komme es gemäss Bericht des RAD-Arztes vom 16. Februar 2022 in jedem Fall zu keiner anderen Beurteilung. Nachdem auf die Einreichung einer Replik verzichtet worden war, wurde der Schriften- wechsel am 18. Juli 2022 abgeschlossen. Auf weitere Parteivorbringen wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Er- wägungen eingegangen.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 Das Kantonsgericht hat die Prozessvoraussetzungen wie die Partei- und die Prozess- fähigkeit, die Zulässigkeit des Rechtswegs, die Zuständigkeit der angerufenen Instanz, das Rechtsschutzinteresse sowie die formrichtige und rechtzeitige Rechtsvorkehr von Amtes wegen zu prüfen (BGE 131 V 202 E. 1, 130 V 514 E. 1, 126 V 30). In Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 des Bundesgeset- zes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG]). In casu ist dies die Sozial- versicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts (Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Rechtspflege vom 11. Februar 2009 [RPflG] i.V.m. Art. 1 Abs. 2 des Verfahrensreg- lements vom 2. Oktober 2001 [RVG] und Art. 81a des Gesetzes über das Verwaltungs- verfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 [VVRG]), die als kan- tonales Versicherungsgericht für die Behandlung von Beschwerden auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts zuständig ist (vgl. BGE 127 V 176 E. 2). Die Beschwerdefüh- rerin ist als Verfügungsadressatin von der Verfügung der Beschwerdegegnerin berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG). Sie ist somit zur Beschwerde legitimiert. Auf die form- (Art. 61 lit. b ATSG) und fristgerecht (Art. 60 ATSG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind neue IVG-Bestimmungen in Kraft getreten. In intertempo- ralrechtlicher Hinsicht gilt für die Beurteilung der Frage, welches Recht bei einer Ände- rung der Rechtsgrundlagen Anwendung findet, der Grundsatz, dass diejenigen Rechtss- ätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu

- 5 - Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 140 V 41 E. 6.3.1 S. 44 f. mit Hinweisen). Bei der Beurteilung von Dauersachverhalten wird im Sozialversiche- rungsrecht auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der strittigen Verfügung eingetrete- nen Sachverhalt abgestellt (vgl. BGE 144 I 81 E. 4.1 S. 86 f.; 132 V 215 E. 3.1.1; Bun- desgerichtsurteil 9C_201/2021 vom15. Juni 2021 E. 5.1). Für den hier zu beurteilenden Fall bedeutet das, dass die Ansprüche nach den neuen Gesetzesbestimmungen zu prü- fen sind.

E. 2.2 Die Beschwerdeinstanz hat nicht zu prüfen, ob sich der angefochtene Entscheid unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern im Prinzip nur die vorgebrachten Beanstandungen zu untersuchen (Rügeprinzip). Von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden von der Beschwer- deinstanz nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichend Anlass besteht (BGE 119 V 347 E. 1a).

E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente.

E. 3.1 Gemäss dem in Art. 27bis IVV angeordneten Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – sum- miert. Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Betätigung im Aufga- benbereich wird: a. der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt; b. der Anteil nach Buchstabe a anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 2 Buchstabe c und einer Vollerwerbstätigkeit ge- wichtet (Art. 27bis Abs. 1-3 IVV).

E. 3.2 Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG entspricht der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich (Art. 6 ATSG; BGE 130 V 97 E. 3.2). Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsanspre- cher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädi- gung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie

- 6 - Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und un- abhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel hö- herem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üb- lichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit an- genommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnis- mässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Haus- frau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwar- ten wären. Dabei darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Schadenminde- rungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt. Schliesslich vermag die Tatsache, dass sich die der Rechtsprechung zugrundeliegen- den, in Art. 159 Abs. 2 und 3 ZGB zwischen den Ehegatten und in Art. 272 ZGB zwischen Eltern und Kindern statuierten Beistandspflichten nicht unmittelbar durchsetzen lassen (d.h. weder klagbar noch vollstreckbar sind), sondern nur freiwillig erfüllt werden können, an der Schadenminderungspflicht der im Haushalt beschäftigten Versicherten nichts zu ändern. Denn wie auch im Erwerbsbereich darauf abzustellen ist, ob die verbleibende Erwerbsfähigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich verwertbar ist, unabhängig davon, ob eine solche Anstellung rechtlich durchsetzbar ist, ist auch in Be- zug auf den Haushaltbereich davon auszugehen, was in der sozialen Realität üblich und zumutbar ist, unabhängig davon, ob eine Mithilfe rechtlich durchsetzbar ist (Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich IV.2021.00419 vom 14. April 2022 E.1.8; BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen).

E. 3.3 Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur

- 7 - Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar. Hinsichtlich des Be- weiswerts der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qua- lifizierte Person erfolgt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinde- rungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzel- nen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobe- nen Angaben stehen. Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklä- rungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Sozialversiche- rungsgerichts Zürich IV.2021.00419 vom 14. April 2022 E. 1.9 mit Hinweisen).

E. 3.4 Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltfüh- rung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Aus- nahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (vgl. auch Bundesgerichtsur- teil 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die ge- klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist somit grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder Gutachten, sondern deren Inhalt (BGE 140 V 193 E. 3.2, 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweisen; AHI 2001 S. 113 E. 3a). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Gleiches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die Erstellung von

- 8 - Gutachten beigezogen wird (RKUV 1999 U 332 S. 193 E. 2a bb). Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 123 V 351 E. 3b; SVR 2003 UV Nr. 15 S. 45 E. 3.2.2; AHI 2001 S. 155 E. 3b ee). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden wer- den, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur die geringsten Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsin- ternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 135 V 465 E. 4.4; Bundesgerichtsurteil 9C_495/2012 vom

E. 4 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid damit, gestützt auf die ärztli- chen Berichte sei davon auszugehen, dass die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdefüh- rerin bis Ende Dezember 2021 bei 70% gelegen habe. Die Festsetzung einer ab dem

1. Februar 2022 anhaltenden Arbeitsunfähigkeit von 50% durch die behandelnde Onko- login sei nicht nachvollziehbar und unbehelflich, da dadurch kein Rentenanspruch be- gründet werde. Hinsichtlich des Status sei die Beschwerdeführerin als zu 50% Erwerbs- tätige und zu 50% im Haushalt Tätige zu qualifizieren. Laut der vorgenommenen Abklä- rung vor Ort und der Schadenminderungspflicht bestünden keine Einschränkungen im Haushalt. Damit resultiere insgesamt ein Invaliditätsgrad von 35%. Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde geltend, die der Familie angerechnete Schadenminderungspflicht sei in der Höhe von 30% nicht schlüssig und willkürlich. Insbesondere erscheine als stossend und realitätsfremd, dass bei der Tochter die grösste Unterstützungspflicht angenommen worden sei. Weiter sei die Schadens- minderungspflicht der Familienangehörigen bei den Tätigkeiten der Wohnpflege, der Ab- fall-/Papierentsorgung sowie dem Winterdienst doppelt berücksichtigt worden. Unzumut- bar sei die vollständige Übernahme von einzelnen Funktionen bzw. der gesamten Haus- haltstätigkeit der versicherten Person durch Angehörige. Eine solche werde jedoch in mehreren Positionen angenommen. Die nicht möglichen Tätigkeiten seien einfach pau- schal auf die Familie abgewälzt worden. Ferner sei im Abklärungsbericht nur eine Ar- beitsunfähigkeit bis am 11. April 2021 angenommen worden, womit von einer unzutref- fenden Ausgangslage ausgegangen worden sei, wobei ihr Ressourcen zugerechnet

- 9 - worden seien, welche nicht bestanden hätten. Im Übrigen bestehe aufgrund der einge- reichten Unterlagen weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 50% des ursprüng- lichen Pensums. Zu guter Letzt sei aufgrund der Unklarheiten betreffend der effektiven Pensumshöhe auf den Mittelwert von 55% abzustellen, wodurch sich allein betreffend die Erwerbstätigkeit ein IV-Grad von 38.5% ergebe.

E. 5 Mai 2022 nicht zu entkräften. Dieser liefert in seinen Berichten eine hinreichende Be- weisgrundlage für die Beurteilung der Frage, ob und inwiefern der Beschwerdeführerin

- 10 - die Ausübung einer Erwerbstätigkeit aus gesundheitlicher Sicht objektiv möglich und zu- mutbar war. Die entsprechende Beurteilung und daraus gezogenen Schlussfolgerungen sind schlüssig und widerspruchsfrei und aufgrund der gesamten Akten erfolgt. Es sind denn auch keinerlei Gründe ersichtlich, an der Richtigkeit dieser Erkenntnisse zu zwei- feln. Seine nachvollziehbar begründeten Berichte haben somit nach Massgabe der oben erwähnten Rechtsprechung volle Beweiskraft. Den plausiblen Folgerungen des RAD- Arztes schliesst sich daher das Gericht an. Schliesslich vermag die subjektive Einschät- zung der Versicherten für sich alleine genommen die Einschätzung der Resterwerbsfä- higkeit durch den RAD nicht zu entkräften. Es ist Aufgabe der Ärzte, aus den diagnosti- zierten Leiden zu schliessen, welche Arbeiten der versicherten Person in welchem Um- fang weiterhin zumutbar sind. Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass mithin die IV-Stelle vom 1. November 2020 bis zum 31. Dezember 2022 von einer Arbeitsunfä- higkeit von 100% bzw. 70% bzw. ab dem 1. Januar 2022 von keiner Einschränkung mehr ausging. Nur der Vollständigkeit halber sei ergänzt, dass selbst wenn auf die Feststellung einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit (nota bene bezogen auf ein 60%ige Teilpensum) abgestellt würde, diese Annahme auf den Anspruch - wie dies die Beschwerdegegnerin richtig dar- gelegt hat und worauf verwiesen werden kann - keinen Einfluss hätte.

E. 5.1 Unstrittig und aufgrund der Aktenlage erwiesen ist, dass die Beschwerdeführerin ab dem 19. November 2019 in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war. Gemäss RAD- Schlussbericht vom 11. Januar 2022 (S. 220 ff.) lag bis zum 31. Dezember 2021 unstrittig eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit vor. Das von der behandelnden Hausärztin am

17. Dezember 2021 ausgestellte Arbeitsunfähigkeitszeugnis von 50% für den Monat Ja- nuar 2022 (S. 207) entbehrt jeglicher Begründung, wurde vordatiert und widerspricht den Angaben der Onkologin (vgl. Bericht vom 22. Dezember 2022 S. 208 f.), weshalb darauf nicht abgestellt werden kann. Das von der behandelnden Onkologin am 15. Februar 2022 (S. 259) eingereichte Zeugnis für den Zeitraum vom 1. Februar 2022 bis zum

31. März 2022 im Umfang von 50% (bezogen auf einen Beschäftigungsgrad von 60%) wurde mit Bericht vom 16. Februar 2022 (S. 280) dahingehend begründet, dass die Pa- tientin wegen des Lymphödems unter regelmässiger Lymphdrainage (aktuell 2x monat- lich) stehe. Dieses Behandlungsintervall war jedoch schon im Zeitpunkt der Haushalts- abklärung im November 2021 von der Versicherten genannt worden (S. 197), dennoch hatte die behandelnde Onkologin mit Bericht vom 22. Dezember 2022 einen guten All- gemeinzustand festgehalten (S. 208 f.). Sodann gilt es in Bezug auf die Darlegungen der behandelnden Ärzte festzuhalten, dass Hausärzte und behandelnde Spezialärzte auf- grund ihrer besonderen Stellung zum Patienten mitunter in Zweifelsfällen eher zu Guns- ten ihrer Patienten aussagen. Sie haben vorweg selten Gründe, die Angaben ihrer Auf- traggeber in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in Zweifel zu ziehen. In der Regel vertrauen sie ihren Patienten, was im Auftragsverhältnis auch erwünscht ist, jedoch ihre Objektivi- tät beeinträchtigt (BGE 135 V 465 E. 4.5). Die Regel ist daher, dass sie bei Expertisen bezüglich ihrer Patienten in den Ausstand treten (AHI 2003 S. 112 E. 3b/cc). Demge- genüber steht ein unbeteiligter Experte in einer anderen Position gegenüber dem Versi- cherten, was eine neutrale und objektive Schlussfolgerung ermöglicht. Nach dem Gesagten vermögen daher die Einwände der behandelnden Fachärztin bzw. Hausärztin die Schlussfolgerungen des RAD-Arztes vom 11. Januar 2022 bzw.

E. 5.2 Weiter legte die Beschwerdegegnerin dem angefochtenen Entscheid die Annahme zugrunde, die Beschwerdeführerin wäre im Gesundheitsfall zu 50% im Erwerb und zu 50% im Haushaltsbereich tätig gewesen. Die Beschwerdegegnerin wendet dagegen ein, es sei im Erwerbsbereich von einem Mittelwert von 55% auszugehen. Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsver- gleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich da- nach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine ge- sundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Aus- mass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet wer- den könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)-Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein- lichkeit erforderlich. Die Beantwortung der Statusfrage erfordert mithin zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der ver- sicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsa- chen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der

- 11 - Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4; Bundesge- richtsurteil 8C_178/2021 vom 11. Mai 2021 E. 3.2 mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der dem angefochtenen Entscheid zugrunde gelegten Qualifikation von je 50% auf den Abklärungsbericht Haushalt vom 3. Dezember 2021 (S. 197 ff.), wonach die Beschwerdeführerin die Frage nach einer Erwerbstätigkeit ohne Behinderung dahingehend beantwortete, dass sie bei guter Gesundheit im bishe- rigen Rahmen weiterhin arbeiten würde. Dabei bezifferte die Beschwerdeführerin ihr Pensum mit 50%-60%. Diese Angaben entsprachen dem Anmeldeformular (S. 31). Die Berichterstatterin begründete ihre abschliessende Einschätzung mit dem Vermerk «Gemäss Vorabklärung von B _________: 50% Erwerb und 50% Haushalt» (S. 200). Gemäss dessen Bericht vom 12. Februar 2021 (S. 130 f.) war die Versicherte als selbst- ständige Friseuse gemäss eigenen Angaben im Pensum von 50%-60% tätig, wobei er diese Aussage unter der Rubrik Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit mit dem Vermerk «Coiffeuse, Arbeitspensum 50-60%» übernahm. Am 3. Dezember 2021 (S. 193) änderte er ohne jegliche Begründung seine Einschätzung und vermerkte «Status 50% TE und 50% HH», was nicht als nachvollziehbar erscheint. Angesichts die- ser unklaren Angaben, der wirtschaftlichen (vgl. Erfolgsrechnungen (u.a. S. 166, 171) sowie der privaten Verhältnisse (volljährige Kinder) und den (beweismässig regelmässig gewichtigeren) «Aussagen der ersten Stunde» der Versicherten ist von einem durch- schnittlichen Erwerbspensum von 55% auszugehen. Im Folgenden gilt es daher - aus- gehend von der Qualifikation von 55% Erwerb zu 45% Haushalt - die gesundheitlich bedingten Einschränkungen im Bereich Haushalt näher festzustellen.

E. 5.3.1 Im Zusammenhang mit den Einschränkungen im Haushalt ist nicht die medizi- nisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit ausschlaggebend, sondern wie sich der Gesund- heitsschaden in der nichterwerblichen Betätigung konkret auswirkt, was grundsätzlich durch die Abklärung an Ort und Stelle zu erheben ist (Bundesgerichtsurteil 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.7.1). Für den Beweiswert eines entsprechenden Berichtes ist auf die unter E. 3.3 dargelegten Kriterien zurückzugreifen. Sind diese erfüllt, ist der Ab- klärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift diesfalls in das Ermessen der Ab- klärungsperson nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen oder Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Abklärungsresultate (zum Beispiel infolge von Widersprüchlich- keiten) vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt steht als das im Beschwerdefall zu- ständige Gericht.

- 12 - In casu führte die zuständige Abklärungsperson am 30. November 2021 die Haushaltab- klärung an Ort und Stelle durch. Sie hatte dabei unter Berücksichtigung der von der Be- schwerdeführerin geklagten Leiden und Behinderungen sowie der Familien- und der Wohnverhältnisse, der technischen Einrichtungen und der örtlichen Lage eine Ein- schränkung der Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich von 29.65 % festgestellt (S. 195 f.) und diese aufgrund der Schadenminderungspflicht auf 0% reduziert. Die Ab- klärungsperson hatte Kenntnis von den von Dr. A _________ gestellten Diagnosen so- wie darüber, dass diese gemäss Bericht vom 25. Oktober 2021 von einer 50%igen Ar- beitsunfähigkeit bezogen auf das Teilarbeitspensum ausging (S. 198, Rubrik 1.5). Die Berichterstatterin berücksichtigte abschliessend eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit dem 19. November 2019 (Bericht S. 1), weshalb die Einwände der Beschwerdeführerin

– die Berichterstatterin habe eine Arbeitsunfähigkeit von 50% unberücksichtigt gelassen

– verfehlt und ohne Belang sind. Weiter befasst sich der von der Abklärungsperson erstellte Bericht vom 3. Dezember 2021 (S. 197 ff.) umfassend mit den einzelnen Haushaltsbereichen und deren prozentu- aler Gewichtung. Er umschreibt die zu verrichtenden Tätigkeiten sowie die an Ort und Stelle festgestellten Einschränkungen in diesen Bereichen. Die Beschwerdeführerin führte selbst aus, dass sie sich ihre Zeit und Arbeit so einteilen würde, dass sie die Be- lastungen aushalten könne, wozu sie im Rahmen der ihr obliegenden Schadenminde- rungspflicht auch gehalten ist. Der Abklärungsbericht ist weiter schlüssig und in nachvollziehbarer Weise begründet. Es sind vorliegend keine besonderen Umstände gegeben, welche den Abklärungsbe- richt als mangelhaft oder ungeeignet erscheinen liessen; vielmehr entspricht dieser den an ihn gestellten Anforderungen, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt wer- den kann.

E. 5.3.2 Daran vermögen die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwände nichts zu ändern. Gemäss Abklärungsbericht ist die Beschwerdeführerin in gewissen Teilberei- chen des Haushaltes auf Hilfe angewiesen. So bei Reinigungsarbeiten (Grossreinigung 60% und gründliche Reinigung 80%), bei der Entsorgung (zu 50%), beim Wenden der Matratzen (zu 40%), beim Transportieren der Wäsche (zu 100%) bzw. des Grossein- kaufs (zu 30%) und dem Versorgen der Wäsche (zu 100%). Es gibt aber auch Bereiche, die die Beschwerdeführerin völlig selbständig erledigen kann. Gemäss ihren Angaben ist sie beim Zubereiten der Mahlzeiten, bei allgemeinen Reinigungsarbeiten in der Küche oder leichten Reinigungsarbeiten, beim Staubsaugen, Böden aufnehmen, Reinigen der

- 13 - sanitären Anlagen, beim Wechseln der Bettwäsche, beim täglichen Einkauf, bei den Be- sorgungen, beim Waschen, beim Bügeln/Flicken und beim Wäsche zusammenlegen nicht auf fremde Hilfe angewiesen. Ebenfalls die Grosseinkäufe (Vorbehalt des Hochtra- gens) kann sie alleine tätigen. Dennoch erfasste die Berichterstatterin jeweils eine Ein- schränkung von 20% bis 40%. Bei weiteren Aufgaben bestehen geringe Einschränkun- gen (Haustierhaltung 10%; Tischdecken 10%). Diese Beurteilung ist nachvollziehbar und entspricht den Angaben der Beschwerdeführerin. Hinsichtlich der Einschätzung im Be- reich «gründliche Reinigung» von 80% durch die Abklärungsperson kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin selber angab, diese Arbeiten würden eben nur «fast vollständig» vom Ehemann übernommen. Dasselbe gilt für den Bereich «Ordnung halten, Abfall- und Papierentsorgung, Wischen, Winterdienst, heizen», wo die Beschwer- deführerin zu Recht nicht behauptet, dass diese Arbeiten nun vollständig vom Ehemann übernommen würden. Unbegründet ist der Einwand der Doppelberücksichtigung. Wurde doch zuerst in einem Schritt die Einschränkungen der Versicherten und erst in einem zweiten Schritt die Schadenminderungspflicht der Angehörigen festgelegt. Zu bemerken ist weiter, dass es dem erwerbstätigen Ehemann der Beschwerdeführerin und den erwachsenen Kindern im Rahmen der Schadenminderungspflicht zumutbar ist, allenfalls am Wochenende oder nach der Arbeit, bei den alltäglichen Haushaltsarbeiten mitzuhelfen. Eine solche Mithilfe im Haushalt kann von ihnen erwartet werden und be- deutet im Umfang von insgesamt 11.7 Stunden keine unverhältnismässige Belastung. Daher sind für die Erledigung der körperlich anstrengenderen Arbeiten (Hochtragen des Grosseinkaufs/Wäsche, Gartenarbeit, Matratzen wenden, Fenster putzen, usw.) die Fa- milienangehörigen beizuziehen (BGE 130 V 101 E. 3.3.3 mit Hinweisen). Im Übrigen ist die von der Berichterstatterin in diesem Sinne festgelegte Mithilfe gemäss hinterlegter Tabelle – entgegen den Darlegungen der Beschwerdeführerin - nachvoll- ziehbar und angemessen. Dabei wurde berücksichtigt, dass die Tochter im gleichen Haushalt wohnt und in der Nähe arbeitet, was unbestritten ist, demgegenüber der Ehe- gatte einen weiteren Arbeitsweg hat. Im Übrigen zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, inwiefern die Beurteilung der Einschränkungen respektive der Zumutbarkeit der Über- nahme von Arbeiten durch die Familienangehörigen in den einzelnen Teilbereichen falsch oder unverhältnismässig sein sollte. Jedenfalls ist die von der Beschwerdegegne- rin vorgenommene Einschätzung nicht realitätsfremd. Bei der Ermittlung der konkreten Einschränkungen und der Festlegung der Zumutbarkeit der Arbeit durch Familienange- hörige handelt es sich um einen typischen Ermessensentscheid. Zu beachten gilt es dabei, dass es bei der Unangemessenheit um die Frage geht, ob der zu überprüfende

- 14 - Entscheid, den die Behörde nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht zweckmässi- gerweise anders hätte ausfallen sollen (vgl. dazu BGE 123 V 150 E. 2 mit Hinweisen). Triftige Gründe, welche ein Abweichen von den vor Ort festgestellten Einschränkungen rechtfertigen würden, liegen jedoch in casu nicht vor. So berücksichtigte die zuständige Abklärungsperson aufgrund des feststehenden medizinischen Sachverhaltes zu Recht, dass die Beschwerdeführerin leichtere Tätigkeiten noch immer selber verrichten kann, auch wenn durch eine langsamere Arbeitsweise ein etwas höherer Zeitaufwand entste- hen kann (etwa bei den Reinigungsarbeiten und der Kleiderpflege) und simplere Vorkeh- ren zu treffen sind (wie etwa Zubereitung schlichterer Mahlzeiten, Reduktion der Bügel- sachen oder Aufhängen der Wäsche dank eines Tumblers). Weiter ist von einem Mehr- generationenhaushalt auszugehen, wobei den Kindern (22. und 25.-jährig) und dem Ehemann zweifelsfrei eine Mithilfe zuzumuten ist. Dabei ist die von der Beschwerdegeg- nerin als zumutbar erachtete Hilfestellung durch die Familienangehörigen nicht als un- verhältnismässige Belastung anzusehen, zumal sie alle im gleichen Haushalt leben, mit den Wohnverhältnissen vertraut sind und dieselben Verrichtungen auch für sich vorneh- men müssten. In der Würdigung der gesamten Umstände erscheint die Festsetzung der Gewichtungen und Einschränkungen für die einzelnen Bereiche sowie die Mithilfe der Familienangehörigen als zutreffend, zumindest nicht als unangemessen. Wie schliesslich die Beschwerdeführerin mit Verweis auf das Bundesgerichtsurteil 9C_350/210 vom 11. Juni 2010 richtig ausführt, darf nicht etwa die Arbeit im Haushalt in einzelnen Funktion oder insgesamt auf die Familienangehörigen überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt wird, ob sich ein im selben Haushalt lebendes Familienmitglied finden lässt, die allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt. In dieser Weise ist die Abklärungsperson denn auch nicht vorgegangen. Die Abklärungsperson der IV-Stelle hat in Kenntnis der sich aus den medizinischen Akten ergebenden gesund- heitlichen Beeinträchtigungen zu den von den Familienangehörigen zusätzlich übernom- menen Haushaltsaufgaben Auskunft ergeben und diese im Rahmen der Vernehmlas- sung ergänzt. Dabei liess sie keineswegs ausser Acht, dass der Ehemann aufgrund sei- ner Vollzeittätigkeit ausserhalb der Wohngemeinde nicht einzelne Teilbereiche vollstän- dig übernehmen kann. Insgesamt ist der Bericht der Abklärungsperson der IV-Stelle plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sowie der den Famili- enmitgliedern zugemuteten Mithilfe im Haushalt und steht in Übereinstimmung mit den

- 15 - an Ort und Stelle erhobenen Angaben. Damit ist der Bericht vom 3. Dezember 2021 beweiskräftig und es ist darauf abzustellen.

E. 5.3.3 Aufgrund des Gesagten ist demnach von einer Einschränkung der Beschwerde- führerin von 0% im Haushaltsbereich auszugehen. Die in der angefochtenen Verfügung vorgenommene Berechnung des Invaliditätsgrades wird von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt. Mithin besteht keine Veranlassung, darauf näher einzugehen. Eine Anpassung erfolgt daher einzig aufgrund der Statusfestsetzung von 55%, womit sich der Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich – wie von der Beschwerdeführerin selber richtig dargelegt – auf 38.5% beläuft. Ausgehend von einem Invaliditätsgrad im Haus- haltsbereich von 0% und einem solchen im Erwerbsbereich von 38.5% beläuft sich der globale Invaliditätsgrad auf 38.5% und damit unter 40%, was keinen Rentenanspruch zur Folge hat. Die angefochtenen Verfügungen erweisen sich demnach als korrekt, was zur Abweisung sämtlicher Anträge der Beschwerde führt.

E. 5.4 Von weiteren medizinischen Abklärungen zu den Einschränkungen der Beschwer- deführerin im Allgemeinen bzw. bei der Führung des Haushaltes sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen) zu verzichten ist.

E. 6.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige- rung von IV-Leistungen vor dem Kantonsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Aufgrund des Verfahrensaufwandes werden die Kosten zu Lasten der der Beschwerde- führerin auf CHF 500 festgesetzt und mit dem in derselben Höhe geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet.

E. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden keine Parteientschädigungen ausge- richtet.

- 16 - Das Kantonsgericht erkennt

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 500 werden X _________ auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

Sitten, 14. September 2022

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

S1 22 54

URTEIL VOM 14. SEPTEMBER 2022

Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Besetzung: Dr. Thierry Schnyder, Präsident; Candido Prada und Thomas Brunner, Kantonsrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin

in Sachen

X _________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Joachim Mächler, 3011 Bern

gegen

KANTONALE IV-STELLE, 1950 Sitten, Beschwerdegegnerin

(Haushaltsabklärung / Schadensminderungspflicht) Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. Februar 2022

- 2 - Sachverhalt

A. Die 1968 geborene Beschwerdeführerin meldete sich aufgrund eines Mammakarzi- noms im März 2020 bei der Invalidenversicherung zur beruflichen Integration/Rente (IV-Dossier S. 26 ff.). Die IV-Stelle holte in der Folge die medizinischen Berichte ein und klärte die wirtschaftliche Situation der selbstständigen, teilzeittätigen Friseurin (vgl. IK S. 42 f.; Erfolgsrechnung S. 105 ff. und S. 164 ff.) ab. Nachdem die Akten dem Regio- nalen Ärztlichen Dienst (fortan RAD) vorgelegt wurden, kam dieser mit Bericht vom

6. Juli 2021 (S. 149) zum Schluss, die Versicherte könne ab dem 12. April 2021 wieder ihre selbstständige Tätigkeit im angestammten Pensum von 50-60% bewältigen. In der Haushaltsführung seien keine Einschränkungen zu erwarten. Mit Vorbescheid vom 28. September 2021 (S. 159 ff.) stellte die IV-Stelle ihrer Versicher- ten die Zusprache einer ganzen Rente vom 1. November 2020 bis zum 31. Juli 2021 in Aussicht, wobei sie von einer 70%igen Einschränkung im Erwerbs- und Haushaltsbe- reich ausging. Die dagegen erhobenen Einwände (S. 182 ff.), wonach die Versicherte gemäss Arztberichten (S. 179 f.) vom 1. September 2021 bis zum 31. Dezember 2021 zu 50% arbeitsunfähig gewesen sei, führten zur Einholung weiterer Arztberichte (S. 208 f., vgl. auch RAD-Bericht S. 220 f.) und zur Erhebung der Verhältnisse vor Ort (S. 195 ff.). Mit Vorbescheid vom 11. Januar 2022 (S. 211 ff.) annullierte die IV-Stelle den ersten Bescheid und zeigte der Versicherten die Ablehnung eines Rentenanspruchs an. Auch diesbezüglich liess die Versicherte Einwände erheben (S. 226 ff.). B. Mit Verfügung vom 9. Februar 2022 (S. 249 ff.) bestätigte die IV-Stelle die Anspruchs- verweigerung. Bei einer Einschränkung der Erwerbstätigkeit im Rahmen von 70% für den Zeitraum vom 1. November 2020 bis zum 31. Dezember 2021 resultiere im Tätig- keitsbereich (Anteil 50%) ein Invaliditätsgrad von 35%. Im Aufgabenbereich (Anteil 50%) ergebe sich infolge Schadensminderungspflicht ein solcher von 0%. Ab dem 1. Januar 2022 sei eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten, weshalb sämtliche Einschränkungen weggefallen seien. Ergänzend führte die Beschwerdegegnerin hin- sichtlich der Statusfrage aus, für ein 60%iges Arbeitspensum vor Eintritt des Gesund- heitsschadens fehle es an Anhaltspunkten. Selbst bei der Annahme eines Mittelwertes von 55%, entstehe ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 38.5%. C. Dagegen wurde am 11. März 2022 Beschwerde bei der Sozialversicherungsrechtli- chen Abteilung des Kantonsgerichts Wallis erhoben. Die Beschwerdeführerin beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung bzw. die Rückweisung und eventualiter die

- 3 - Zusprechung einer halben bzw. Viertels-Rente bis zum 31. Dezember 2021. Die Abklä- rungen vor Ort hätten ergeben, dass sich die krankheitsbedingten Einschränkungen in der Haushaltsführung auf 29.64% belaufen würden. Gleichzeitig sei jedoch eine Scha- denminderungspflicht von 30% der Familienmitglieder angenommen worden. Dabei sei es zu einer Ermessensüberschreitung gekommen. Es liege eine ergebnisorientierte und realitätsfremde Berücksichtigung der Schadensminderungspflicht vor, da von der er- wachsenen Tochter eine grössere Unterstützung als vom Ehepartner verlangt werde. Andererseits sei die Mitwirkung der Familienmitglieder teilweise doppelt berücksichtigt worden. Unzumutbar sei die vollständige Übernahme von einzelnen Funktionen bzw. der gesamten Haushaltstätigkeit der versicherten Person durch Angehörige. Eine solche Übernahme werde jedoch in mehreren Positionen angenommen. Die Versicherte habe ihre Schadensminderungspflicht wahrgenommen, dennoch resultiere eine Einschrän- kung von 29.64%. Der Abklärung habe weiter eine unzutreffende Ausgangslage (Arbeitsunfähigkeit bis zum 11. April 2021 statt 31. Dezember 2021) zugrunde gelegen. Ferner bestehe seit dem 1. Januar 2022 eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 50%, womit ein Anspruch auf eine unbefristete Rente resultiere. Schliesslich sei aufgrund der Unklarheiten betreffend der effektiven Pensumshöhe auf einen Mittelwert abzustellen. Am 14. März 2022 reichte die Beschwerdeführerin den Bericht von Dr. A _________ vom 16. Februar 2022 nach. In ihrer Vernehmlassung vom 24. Mai 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Ab- weisung der Beschwerde. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei, wenn es um die Mitarbeit von Familienangehörigen gehe, danach zu fragen, wie sich eine ver- nünftige Familiengemeinschaft organisieren würde, wenn keine Versicherungsleistun- gen zu erwarten wären. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer im Haushalt tätigen Person zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen gehe daher wei- ter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Der in der Vernehmlassung beigefügten Tabelle könne die prozentuale Aufteilung der Schadensminderungspflicht unter den Familienmitgliedern entnommen werden. Von der zumutbaren Mithilfe im Rahmen von 35% seien lediglich 30% tatsächlich berücksichtigt worden. Der Umstand, dass die festgehaltenen Einschränkungen knapp unter diesen 30% lägen, sei rein zufällig. Aus den Angaben der Abklärungsperson hinsichtlich der einzelnen Tätigkeiten im Bericht vom 3. Dezember 2021 seien keinerlei Hinweise zu erkennen, dass die Schadenminderungspflicht doppelt berücksichtigt worden sei. Hin- sichtlich jeder Tätigkeit sei die konkrete Einschränkung der Versicherten eingeschätzt und begründet worden. Schliesslich würde eine Arbeitsunfähigkeit von 50% zu keinem

- 4 - rentenbegründenden IV-Grad führen und komme es gemäss Bericht des RAD-Arztes vom 16. Februar 2022 in jedem Fall zu keiner anderen Beurteilung. Nachdem auf die Einreichung einer Replik verzichtet worden war, wurde der Schriften- wechsel am 18. Juli 2022 abgeschlossen. Auf weitere Parteivorbringen wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Er- wägungen eingegangen.

Erwägungen

1. Das Kantonsgericht hat die Prozessvoraussetzungen wie die Partei- und die Prozess- fähigkeit, die Zulässigkeit des Rechtswegs, die Zuständigkeit der angerufenen Instanz, das Rechtsschutzinteresse sowie die formrichtige und rechtzeitige Rechtsvorkehr von Amtes wegen zu prüfen (BGE 131 V 202 E. 1, 130 V 514 E. 1, 126 V 30). In Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 des Bundesgeset- zes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG]). In casu ist dies die Sozial- versicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts (Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Rechtspflege vom 11. Februar 2009 [RPflG] i.V.m. Art. 1 Abs. 2 des Verfahrensreg- lements vom 2. Oktober 2001 [RVG] und Art. 81a des Gesetzes über das Verwaltungs- verfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 [VVRG]), die als kan- tonales Versicherungsgericht für die Behandlung von Beschwerden auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts zuständig ist (vgl. BGE 127 V 176 E. 2). Die Beschwerdefüh- rerin ist als Verfügungsadressatin von der Verfügung der Beschwerdegegnerin berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG). Sie ist somit zur Beschwerde legitimiert. Auf die form- (Art. 61 lit. b ATSG) und fristgerecht (Art. 60 ATSG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind neue IVG-Bestimmungen in Kraft getreten. In intertempo- ralrechtlicher Hinsicht gilt für die Beurteilung der Frage, welches Recht bei einer Ände- rung der Rechtsgrundlagen Anwendung findet, der Grundsatz, dass diejenigen Rechtss- ätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu

- 5 - Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 140 V 41 E. 6.3.1 S. 44 f. mit Hinweisen). Bei der Beurteilung von Dauersachverhalten wird im Sozialversiche- rungsrecht auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der strittigen Verfügung eingetrete- nen Sachverhalt abgestellt (vgl. BGE 144 I 81 E. 4.1 S. 86 f.; 132 V 215 E. 3.1.1; Bun- desgerichtsurteil 9C_201/2021 vom15. Juni 2021 E. 5.1). Für den hier zu beurteilenden Fall bedeutet das, dass die Ansprüche nach den neuen Gesetzesbestimmungen zu prü- fen sind. 2.2 Die Beschwerdeinstanz hat nicht zu prüfen, ob sich der angefochtene Entscheid unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern im Prinzip nur die vorgebrachten Beanstandungen zu untersuchen (Rügeprinzip). Von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden von der Beschwer- deinstanz nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichend Anlass besteht (BGE 119 V 347 E. 1a). 2.3 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. 3. 3.1 Gemäss dem in Art. 27bis IVV angeordneten Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – sum- miert. Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Betätigung im Aufga- benbereich wird: a. der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt; b. der Anteil nach Buchstabe a anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 2 Buchstabe c und einer Vollerwerbstätigkeit ge- wichtet (Art. 27bis Abs. 1-3 IVV). 3.2 Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG entspricht der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich (Art. 6 ATSG; BGE 130 V 97 E. 3.2). Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsanspre- cher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädi- gung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie

- 6 - Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und un- abhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel hö- herem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üb- lichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit an- genommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnis- mässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Haus- frau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwar- ten wären. Dabei darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Schadenminde- rungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt. Schliesslich vermag die Tatsache, dass sich die der Rechtsprechung zugrundeliegen- den, in Art. 159 Abs. 2 und 3 ZGB zwischen den Ehegatten und in Art. 272 ZGB zwischen Eltern und Kindern statuierten Beistandspflichten nicht unmittelbar durchsetzen lassen (d.h. weder klagbar noch vollstreckbar sind), sondern nur freiwillig erfüllt werden können, an der Schadenminderungspflicht der im Haushalt beschäftigten Versicherten nichts zu ändern. Denn wie auch im Erwerbsbereich darauf abzustellen ist, ob die verbleibende Erwerbsfähigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich verwertbar ist, unabhängig davon, ob eine solche Anstellung rechtlich durchsetzbar ist, ist auch in Be- zug auf den Haushaltbereich davon auszugehen, was in der sozialen Realität üblich und zumutbar ist, unabhängig davon, ob eine Mithilfe rechtlich durchsetzbar ist (Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich IV.2021.00419 vom 14. April 2022 E.1.8; BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen). 3.3 Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur

- 7 - Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar. Hinsichtlich des Be- weiswerts der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qua- lifizierte Person erfolgt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinde- rungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzel- nen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobe- nen Angaben stehen. Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklä- rungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Sozialversiche- rungsgerichts Zürich IV.2021.00419 vom 14. April 2022 E. 1.9 mit Hinweisen). 3.4 Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltfüh- rung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Aus- nahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (vgl. auch Bundesgerichtsur- teil 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die ge- klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist somit grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder Gutachten, sondern deren Inhalt (BGE 140 V 193 E. 3.2, 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweisen; AHI 2001 S. 113 E. 3a). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Gleiches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die Erstellung von

- 8 - Gutachten beigezogen wird (RKUV 1999 U 332 S. 193 E. 2a bb). Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 123 V 351 E. 3b; SVR 2003 UV Nr. 15 S. 45 E. 3.2.2; AHI 2001 S. 155 E. 3b ee). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden wer- den, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur die geringsten Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsin- ternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 135 V 465 E. 4.4; Bundesgerichtsurteil 9C_495/2012 vom

4. Oktober 2012 E. 2.3). Aus dem Grundsatz der Waffengleichheit folgt das Recht der versicherten Person, mittels eigener Beweismittel die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen in Zweifel zu zie- hen.

4. Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid damit, gestützt auf die ärztli- chen Berichte sei davon auszugehen, dass die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdefüh- rerin bis Ende Dezember 2021 bei 70% gelegen habe. Die Festsetzung einer ab dem

1. Februar 2022 anhaltenden Arbeitsunfähigkeit von 50% durch die behandelnde Onko- login sei nicht nachvollziehbar und unbehelflich, da dadurch kein Rentenanspruch be- gründet werde. Hinsichtlich des Status sei die Beschwerdeführerin als zu 50% Erwerbs- tätige und zu 50% im Haushalt Tätige zu qualifizieren. Laut der vorgenommenen Abklä- rung vor Ort und der Schadenminderungspflicht bestünden keine Einschränkungen im Haushalt. Damit resultiere insgesamt ein Invaliditätsgrad von 35%. Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde geltend, die der Familie angerechnete Schadenminderungspflicht sei in der Höhe von 30% nicht schlüssig und willkürlich. Insbesondere erscheine als stossend und realitätsfremd, dass bei der Tochter die grösste Unterstützungspflicht angenommen worden sei. Weiter sei die Schadens- minderungspflicht der Familienangehörigen bei den Tätigkeiten der Wohnpflege, der Ab- fall-/Papierentsorgung sowie dem Winterdienst doppelt berücksichtigt worden. Unzumut- bar sei die vollständige Übernahme von einzelnen Funktionen bzw. der gesamten Haus- haltstätigkeit der versicherten Person durch Angehörige. Eine solche werde jedoch in mehreren Positionen angenommen. Die nicht möglichen Tätigkeiten seien einfach pau- schal auf die Familie abgewälzt worden. Ferner sei im Abklärungsbericht nur eine Ar- beitsunfähigkeit bis am 11. April 2021 angenommen worden, womit von einer unzutref- fenden Ausgangslage ausgegangen worden sei, wobei ihr Ressourcen zugerechnet

- 9 - worden seien, welche nicht bestanden hätten. Im Übrigen bestehe aufgrund der einge- reichten Unterlagen weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 50% des ursprüng- lichen Pensums. Zu guter Letzt sei aufgrund der Unklarheiten betreffend der effektiven Pensumshöhe auf den Mittelwert von 55% abzustellen, wodurch sich allein betreffend die Erwerbstätigkeit ein IV-Grad von 38.5% ergebe. 5. 5.1 Unstrittig und aufgrund der Aktenlage erwiesen ist, dass die Beschwerdeführerin ab dem 19. November 2019 in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war. Gemäss RAD- Schlussbericht vom 11. Januar 2022 (S. 220 ff.) lag bis zum 31. Dezember 2021 unstrittig eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit vor. Das von der behandelnden Hausärztin am

17. Dezember 2021 ausgestellte Arbeitsunfähigkeitszeugnis von 50% für den Monat Ja- nuar 2022 (S. 207) entbehrt jeglicher Begründung, wurde vordatiert und widerspricht den Angaben der Onkologin (vgl. Bericht vom 22. Dezember 2022 S. 208 f.), weshalb darauf nicht abgestellt werden kann. Das von der behandelnden Onkologin am 15. Februar 2022 (S. 259) eingereichte Zeugnis für den Zeitraum vom 1. Februar 2022 bis zum

31. März 2022 im Umfang von 50% (bezogen auf einen Beschäftigungsgrad von 60%) wurde mit Bericht vom 16. Februar 2022 (S. 280) dahingehend begründet, dass die Pa- tientin wegen des Lymphödems unter regelmässiger Lymphdrainage (aktuell 2x monat- lich) stehe. Dieses Behandlungsintervall war jedoch schon im Zeitpunkt der Haushalts- abklärung im November 2021 von der Versicherten genannt worden (S. 197), dennoch hatte die behandelnde Onkologin mit Bericht vom 22. Dezember 2022 einen guten All- gemeinzustand festgehalten (S. 208 f.). Sodann gilt es in Bezug auf die Darlegungen der behandelnden Ärzte festzuhalten, dass Hausärzte und behandelnde Spezialärzte auf- grund ihrer besonderen Stellung zum Patienten mitunter in Zweifelsfällen eher zu Guns- ten ihrer Patienten aussagen. Sie haben vorweg selten Gründe, die Angaben ihrer Auf- traggeber in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in Zweifel zu ziehen. In der Regel vertrauen sie ihren Patienten, was im Auftragsverhältnis auch erwünscht ist, jedoch ihre Objektivi- tät beeinträchtigt (BGE 135 V 465 E. 4.5). Die Regel ist daher, dass sie bei Expertisen bezüglich ihrer Patienten in den Ausstand treten (AHI 2003 S. 112 E. 3b/cc). Demge- genüber steht ein unbeteiligter Experte in einer anderen Position gegenüber dem Versi- cherten, was eine neutrale und objektive Schlussfolgerung ermöglicht. Nach dem Gesagten vermögen daher die Einwände der behandelnden Fachärztin bzw. Hausärztin die Schlussfolgerungen des RAD-Arztes vom 11. Januar 2022 bzw.

5. Mai 2022 nicht zu entkräften. Dieser liefert in seinen Berichten eine hinreichende Be- weisgrundlage für die Beurteilung der Frage, ob und inwiefern der Beschwerdeführerin

- 10 - die Ausübung einer Erwerbstätigkeit aus gesundheitlicher Sicht objektiv möglich und zu- mutbar war. Die entsprechende Beurteilung und daraus gezogenen Schlussfolgerungen sind schlüssig und widerspruchsfrei und aufgrund der gesamten Akten erfolgt. Es sind denn auch keinerlei Gründe ersichtlich, an der Richtigkeit dieser Erkenntnisse zu zwei- feln. Seine nachvollziehbar begründeten Berichte haben somit nach Massgabe der oben erwähnten Rechtsprechung volle Beweiskraft. Den plausiblen Folgerungen des RAD- Arztes schliesst sich daher das Gericht an. Schliesslich vermag die subjektive Einschät- zung der Versicherten für sich alleine genommen die Einschätzung der Resterwerbsfä- higkeit durch den RAD nicht zu entkräften. Es ist Aufgabe der Ärzte, aus den diagnosti- zierten Leiden zu schliessen, welche Arbeiten der versicherten Person in welchem Um- fang weiterhin zumutbar sind. Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass mithin die IV-Stelle vom 1. November 2020 bis zum 31. Dezember 2022 von einer Arbeitsunfä- higkeit von 100% bzw. 70% bzw. ab dem 1. Januar 2022 von keiner Einschränkung mehr ausging. Nur der Vollständigkeit halber sei ergänzt, dass selbst wenn auf die Feststellung einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit (nota bene bezogen auf ein 60%ige Teilpensum) abgestellt würde, diese Annahme auf den Anspruch - wie dies die Beschwerdegegnerin richtig dar- gelegt hat und worauf verwiesen werden kann - keinen Einfluss hätte. 5.2 Weiter legte die Beschwerdegegnerin dem angefochtenen Entscheid die Annahme zugrunde, die Beschwerdeführerin wäre im Gesundheitsfall zu 50% im Erwerb und zu 50% im Haushaltsbereich tätig gewesen. Die Beschwerdegegnerin wendet dagegen ein, es sei im Erwerbsbereich von einem Mittelwert von 55% auszugehen. Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsver- gleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich da- nach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine ge- sundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Aus- mass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet wer- den könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)-Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein- lichkeit erforderlich. Die Beantwortung der Statusfrage erfordert mithin zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der ver- sicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsa- chen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der

- 11 - Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4; Bundesge- richtsurteil 8C_178/2021 vom 11. Mai 2021 E. 3.2 mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der dem angefochtenen Entscheid zugrunde gelegten Qualifikation von je 50% auf den Abklärungsbericht Haushalt vom 3. Dezember 2021 (S. 197 ff.), wonach die Beschwerdeführerin die Frage nach einer Erwerbstätigkeit ohne Behinderung dahingehend beantwortete, dass sie bei guter Gesundheit im bishe- rigen Rahmen weiterhin arbeiten würde. Dabei bezifferte die Beschwerdeführerin ihr Pensum mit 50%-60%. Diese Angaben entsprachen dem Anmeldeformular (S. 31). Die Berichterstatterin begründete ihre abschliessende Einschätzung mit dem Vermerk «Gemäss Vorabklärung von B _________: 50% Erwerb und 50% Haushalt» (S. 200). Gemäss dessen Bericht vom 12. Februar 2021 (S. 130 f.) war die Versicherte als selbst- ständige Friseuse gemäss eigenen Angaben im Pensum von 50%-60% tätig, wobei er diese Aussage unter der Rubrik Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit mit dem Vermerk «Coiffeuse, Arbeitspensum 50-60%» übernahm. Am 3. Dezember 2021 (S. 193) änderte er ohne jegliche Begründung seine Einschätzung und vermerkte «Status 50% TE und 50% HH», was nicht als nachvollziehbar erscheint. Angesichts die- ser unklaren Angaben, der wirtschaftlichen (vgl. Erfolgsrechnungen (u.a. S. 166, 171) sowie der privaten Verhältnisse (volljährige Kinder) und den (beweismässig regelmässig gewichtigeren) «Aussagen der ersten Stunde» der Versicherten ist von einem durch- schnittlichen Erwerbspensum von 55% auszugehen. Im Folgenden gilt es daher - aus- gehend von der Qualifikation von 55% Erwerb zu 45% Haushalt - die gesundheitlich bedingten Einschränkungen im Bereich Haushalt näher festzustellen. 5.3 5.3.1 Im Zusammenhang mit den Einschränkungen im Haushalt ist nicht die medizi- nisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit ausschlaggebend, sondern wie sich der Gesund- heitsschaden in der nichterwerblichen Betätigung konkret auswirkt, was grundsätzlich durch die Abklärung an Ort und Stelle zu erheben ist (Bundesgerichtsurteil 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.7.1). Für den Beweiswert eines entsprechenden Berichtes ist auf die unter E. 3.3 dargelegten Kriterien zurückzugreifen. Sind diese erfüllt, ist der Ab- klärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift diesfalls in das Ermessen der Ab- klärungsperson nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen oder Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Abklärungsresultate (zum Beispiel infolge von Widersprüchlich- keiten) vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt steht als das im Beschwerdefall zu- ständige Gericht.

- 12 - In casu führte die zuständige Abklärungsperson am 30. November 2021 die Haushaltab- klärung an Ort und Stelle durch. Sie hatte dabei unter Berücksichtigung der von der Be- schwerdeführerin geklagten Leiden und Behinderungen sowie der Familien- und der Wohnverhältnisse, der technischen Einrichtungen und der örtlichen Lage eine Ein- schränkung der Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich von 29.65 % festgestellt (S. 195 f.) und diese aufgrund der Schadenminderungspflicht auf 0% reduziert. Die Ab- klärungsperson hatte Kenntnis von den von Dr. A _________ gestellten Diagnosen so- wie darüber, dass diese gemäss Bericht vom 25. Oktober 2021 von einer 50%igen Ar- beitsunfähigkeit bezogen auf das Teilarbeitspensum ausging (S. 198, Rubrik 1.5). Die Berichterstatterin berücksichtigte abschliessend eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit dem 19. November 2019 (Bericht S. 1), weshalb die Einwände der Beschwerdeführerin

– die Berichterstatterin habe eine Arbeitsunfähigkeit von 50% unberücksichtigt gelassen

– verfehlt und ohne Belang sind. Weiter befasst sich der von der Abklärungsperson erstellte Bericht vom 3. Dezember 2021 (S. 197 ff.) umfassend mit den einzelnen Haushaltsbereichen und deren prozentu- aler Gewichtung. Er umschreibt die zu verrichtenden Tätigkeiten sowie die an Ort und Stelle festgestellten Einschränkungen in diesen Bereichen. Die Beschwerdeführerin führte selbst aus, dass sie sich ihre Zeit und Arbeit so einteilen würde, dass sie die Be- lastungen aushalten könne, wozu sie im Rahmen der ihr obliegenden Schadenminde- rungspflicht auch gehalten ist. Der Abklärungsbericht ist weiter schlüssig und in nachvollziehbarer Weise begründet. Es sind vorliegend keine besonderen Umstände gegeben, welche den Abklärungsbe- richt als mangelhaft oder ungeeignet erscheinen liessen; vielmehr entspricht dieser den an ihn gestellten Anforderungen, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt wer- den kann. 5.3.2 Daran vermögen die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwände nichts zu ändern. Gemäss Abklärungsbericht ist die Beschwerdeführerin in gewissen Teilberei- chen des Haushaltes auf Hilfe angewiesen. So bei Reinigungsarbeiten (Grossreinigung 60% und gründliche Reinigung 80%), bei der Entsorgung (zu 50%), beim Wenden der Matratzen (zu 40%), beim Transportieren der Wäsche (zu 100%) bzw. des Grossein- kaufs (zu 30%) und dem Versorgen der Wäsche (zu 100%). Es gibt aber auch Bereiche, die die Beschwerdeführerin völlig selbständig erledigen kann. Gemäss ihren Angaben ist sie beim Zubereiten der Mahlzeiten, bei allgemeinen Reinigungsarbeiten in der Küche oder leichten Reinigungsarbeiten, beim Staubsaugen, Böden aufnehmen, Reinigen der

- 13 - sanitären Anlagen, beim Wechseln der Bettwäsche, beim täglichen Einkauf, bei den Be- sorgungen, beim Waschen, beim Bügeln/Flicken und beim Wäsche zusammenlegen nicht auf fremde Hilfe angewiesen. Ebenfalls die Grosseinkäufe (Vorbehalt des Hochtra- gens) kann sie alleine tätigen. Dennoch erfasste die Berichterstatterin jeweils eine Ein- schränkung von 20% bis 40%. Bei weiteren Aufgaben bestehen geringe Einschränkun- gen (Haustierhaltung 10%; Tischdecken 10%). Diese Beurteilung ist nachvollziehbar und entspricht den Angaben der Beschwerdeführerin. Hinsichtlich der Einschätzung im Be- reich «gründliche Reinigung» von 80% durch die Abklärungsperson kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin selber angab, diese Arbeiten würden eben nur «fast vollständig» vom Ehemann übernommen. Dasselbe gilt für den Bereich «Ordnung halten, Abfall- und Papierentsorgung, Wischen, Winterdienst, heizen», wo die Beschwer- deführerin zu Recht nicht behauptet, dass diese Arbeiten nun vollständig vom Ehemann übernommen würden. Unbegründet ist der Einwand der Doppelberücksichtigung. Wurde doch zuerst in einem Schritt die Einschränkungen der Versicherten und erst in einem zweiten Schritt die Schadenminderungspflicht der Angehörigen festgelegt. Zu bemerken ist weiter, dass es dem erwerbstätigen Ehemann der Beschwerdeführerin und den erwachsenen Kindern im Rahmen der Schadenminderungspflicht zumutbar ist, allenfalls am Wochenende oder nach der Arbeit, bei den alltäglichen Haushaltsarbeiten mitzuhelfen. Eine solche Mithilfe im Haushalt kann von ihnen erwartet werden und be- deutet im Umfang von insgesamt 11.7 Stunden keine unverhältnismässige Belastung. Daher sind für die Erledigung der körperlich anstrengenderen Arbeiten (Hochtragen des Grosseinkaufs/Wäsche, Gartenarbeit, Matratzen wenden, Fenster putzen, usw.) die Fa- milienangehörigen beizuziehen (BGE 130 V 101 E. 3.3.3 mit Hinweisen). Im Übrigen ist die von der Berichterstatterin in diesem Sinne festgelegte Mithilfe gemäss hinterlegter Tabelle – entgegen den Darlegungen der Beschwerdeführerin - nachvoll- ziehbar und angemessen. Dabei wurde berücksichtigt, dass die Tochter im gleichen Haushalt wohnt und in der Nähe arbeitet, was unbestritten ist, demgegenüber der Ehe- gatte einen weiteren Arbeitsweg hat. Im Übrigen zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, inwiefern die Beurteilung der Einschränkungen respektive der Zumutbarkeit der Über- nahme von Arbeiten durch die Familienangehörigen in den einzelnen Teilbereichen falsch oder unverhältnismässig sein sollte. Jedenfalls ist die von der Beschwerdegegne- rin vorgenommene Einschätzung nicht realitätsfremd. Bei der Ermittlung der konkreten Einschränkungen und der Festlegung der Zumutbarkeit der Arbeit durch Familienange- hörige handelt es sich um einen typischen Ermessensentscheid. Zu beachten gilt es dabei, dass es bei der Unangemessenheit um die Frage geht, ob der zu überprüfende

- 14 - Entscheid, den die Behörde nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht zweckmässi- gerweise anders hätte ausfallen sollen (vgl. dazu BGE 123 V 150 E. 2 mit Hinweisen). Triftige Gründe, welche ein Abweichen von den vor Ort festgestellten Einschränkungen rechtfertigen würden, liegen jedoch in casu nicht vor. So berücksichtigte die zuständige Abklärungsperson aufgrund des feststehenden medizinischen Sachverhaltes zu Recht, dass die Beschwerdeführerin leichtere Tätigkeiten noch immer selber verrichten kann, auch wenn durch eine langsamere Arbeitsweise ein etwas höherer Zeitaufwand entste- hen kann (etwa bei den Reinigungsarbeiten und der Kleiderpflege) und simplere Vorkeh- ren zu treffen sind (wie etwa Zubereitung schlichterer Mahlzeiten, Reduktion der Bügel- sachen oder Aufhängen der Wäsche dank eines Tumblers). Weiter ist von einem Mehr- generationenhaushalt auszugehen, wobei den Kindern (22. und 25.-jährig) und dem Ehemann zweifelsfrei eine Mithilfe zuzumuten ist. Dabei ist die von der Beschwerdegeg- nerin als zumutbar erachtete Hilfestellung durch die Familienangehörigen nicht als un- verhältnismässige Belastung anzusehen, zumal sie alle im gleichen Haushalt leben, mit den Wohnverhältnissen vertraut sind und dieselben Verrichtungen auch für sich vorneh- men müssten. In der Würdigung der gesamten Umstände erscheint die Festsetzung der Gewichtungen und Einschränkungen für die einzelnen Bereiche sowie die Mithilfe der Familienangehörigen als zutreffend, zumindest nicht als unangemessen. Wie schliesslich die Beschwerdeführerin mit Verweis auf das Bundesgerichtsurteil 9C_350/210 vom 11. Juni 2010 richtig ausführt, darf nicht etwa die Arbeit im Haushalt in einzelnen Funktion oder insgesamt auf die Familienangehörigen überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt wird, ob sich ein im selben Haushalt lebendes Familienmitglied finden lässt, die allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt. In dieser Weise ist die Abklärungsperson denn auch nicht vorgegangen. Die Abklärungsperson der IV-Stelle hat in Kenntnis der sich aus den medizinischen Akten ergebenden gesund- heitlichen Beeinträchtigungen zu den von den Familienangehörigen zusätzlich übernom- menen Haushaltsaufgaben Auskunft ergeben und diese im Rahmen der Vernehmlas- sung ergänzt. Dabei liess sie keineswegs ausser Acht, dass der Ehemann aufgrund sei- ner Vollzeittätigkeit ausserhalb der Wohngemeinde nicht einzelne Teilbereiche vollstän- dig übernehmen kann. Insgesamt ist der Bericht der Abklärungsperson der IV-Stelle plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sowie der den Famili- enmitgliedern zugemuteten Mithilfe im Haushalt und steht in Übereinstimmung mit den

- 15 - an Ort und Stelle erhobenen Angaben. Damit ist der Bericht vom 3. Dezember 2021 beweiskräftig und es ist darauf abzustellen. 5.3.3 Aufgrund des Gesagten ist demnach von einer Einschränkung der Beschwerde- führerin von 0% im Haushaltsbereich auszugehen. Die in der angefochtenen Verfügung vorgenommene Berechnung des Invaliditätsgrades wird von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt. Mithin besteht keine Veranlassung, darauf näher einzugehen. Eine Anpassung erfolgt daher einzig aufgrund der Statusfestsetzung von 55%, womit sich der Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich – wie von der Beschwerdeführerin selber richtig dargelegt – auf 38.5% beläuft. Ausgehend von einem Invaliditätsgrad im Haus- haltsbereich von 0% und einem solchen im Erwerbsbereich von 38.5% beläuft sich der globale Invaliditätsgrad auf 38.5% und damit unter 40%, was keinen Rentenanspruch zur Folge hat. Die angefochtenen Verfügungen erweisen sich demnach als korrekt, was zur Abweisung sämtlicher Anträge der Beschwerde führt. 5.4 Von weiteren medizinischen Abklärungen zu den Einschränkungen der Beschwer- deführerin im Allgemeinen bzw. bei der Führung des Haushaltes sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen) zu verzichten ist. 6. 6.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige- rung von IV-Leistungen vor dem Kantonsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Aufgrund des Verfahrensaufwandes werden die Kosten zu Lasten der der Beschwerde- führerin auf CHF 500 festgesetzt und mit dem in derselben Höhe geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden keine Parteientschädigungen ausge- richtet.

- 16 - Das Kantonsgericht erkennt

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 500 werden X _________ auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

Sitten, 14. September 2022